Das Sterbegeld darf nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Sterbegeld darf nicht auf Grundsicherung angerechnet werden

Das Sozialgericht (SG) Gießen hat mit Urteil vom 7. Juni 2016 (S 18 SO 108/14) entschieden, dass Vermögen, welches im Rahmen einer Sterbegeldversicherung zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart wird, nicht auf ergänzende Grundsicherungsleistungen angerechnet werden darf.

Das Sterbegeld darf nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Das Sterbegeld darf nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Eine 68-jährige Frau und spätere Klägerin bezog ergänzende Grundsicherungsleistungen in Höhe von ca. 150,- € monatlich, da ihre Altersrente nicht auskömmlich war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Seitens des Trägers der Grundsicherung erhielt die Frau im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrags den Hinweis, dass sie vor Jahren bei einem Lebensversicherer eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen habe, um die Finanzierung einer angemessenen Bestattung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund wurden ihr die Leistungen versagt, da sie zunächst den Rückkaufswert der Versicherung zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts nutzen müsse.

Das SG gab ihrer Klage auf die laufende Zahlung weiterer ergänzender Grundsicherungsleistungen statt.

Die Richter zogen nicht in Zweifel, dass ein Hilfebedürftiger gemäß § 90 SGB XII mit Ausnahme des sog. Schonvermögens sein gesamtes verwertbares Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einsetzen muss, bevor er ergänzende Grundsicherungsleistungen beanspruchen kann.

Allerdings sind Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden sind, durch die Härtefallregelung des § 90 Absatz 3 SGB XII geschützt. Das gilt dann, wenn gewährleistet ist, dass das angesparte Vermögen tatsächlich für eine Bestattung verwendet wird. Das ist bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall. Nicht ausreichend ist die bloße Absicht eines Hilfebedürftigen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern.

Darüber hinaus vertraten die Richter die Ansicht, die Auszahlung des Rückkaufswerts des Vertrages  sei offenkundig unwirtschaftlich und daher überzogen, da die Klägerin dann einen Verlust von über 29 % hinnehmen müsse. Eine Verlustquote in dieser Größenordnung müsse aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht akzeptiert werden.

Wer sich als Radfahrer im Straßenverkehr verkehrswidrig verhält und einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass er haftbar gemacht wird.

Verkehrswidriges Verhalten eines Radlers

Wer sich als Radfahrer im Straßenverkehr verkehrswidrig verhält und einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass er haftbar gemacht wird.

Wer sich als Radfahrer im Straßenverkehr verkehrswidrig verhält und einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass er haftbar gemacht wird.

Das Amtsgericht (AG) Wiesbaden hat mit Urteil vom 1. Oktober 2015 entschieden (91 C 1333/15), dass ein Radfahrer, der verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung auf dem Bürgersteig fährt und mit einem aus einer Seitenstraße kommenden Fahrzeug kollidiert, dessen Fahrer keine freie Sicht hat, allein für die Unfallfolgen verantwortlich ist.

Ein Mann und späterer Kläger wollte mit seinem Kfz aus einer Seitenstraße kommend in eine Hauptstraße einbiegen, als er mit dem Fahrrad des Beklagten kollidierte. Der Radler fuhr entgegen der Fahrtrichtung und somit verbotswidrig auf dem Bürgersteig der Hauptstraße. Wenngleich er nach eigenen Angaben durch ein parkendes Fahrzeug in seiner Sicht in die Einmündung, aus welcher der Kläger kam, behindert wurde, fuhr er achtlos weiter.

Der Privathaftpflichtversicherer des Beklagten vertrat die Ansicht, dass den Autofahrer dennoch ein Mitverschulden an dem Unfall treffe, er zumindest aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hafte und wollte sich daher nur mit einer Quote von 75 % an dessen Aufwendungen beteiligen.

Das AG Wiesbaden gab der Klage des Autofahrers auf Erstattung der restlichen 25 % statt.

Nach richterlicher Auffassung verstieß der Beklagte durch sein Verhalten in grober Weise gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 StVO, wonach sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Der Amtsrichter hielt das Verhalten des Beklagten für „höchst leichtfertig“, da er zum einen als Erwachsener mit seinem Fahrrad nicht nur verkehrswidrig – und das entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung – auf einem Bürgersteig gefahren war, zum anderen auch bedenkenlos die Straßeneinmündung überquert hatte. Er musste damit rechnen, dass sich aus der Seitenstraße kommende Fahrzeuge wegen der auch für sie durch das parkende Fahrzeug bestehenden Sichtbehinderung langsam vortasten müssen, um Einsicht in die Hauptstraße zu bekommen. Daher hätte er vor Überqueren der Einmündung gegebenenfalls absteigen müssen.

Unter diesen Umständen tritt auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Beklagten vollständig zurück.

Daher haftet er allein für die Unfallfolgen.

Nach einem Pkw-Unfall reicht oftmals die Reparatur von Teilen nicht aus. Der Geschädigte hat Anspruch auf neue Teile.

Unfall-Schäden: Reparatur von Teilen reicht nicht immer aus

Nach einem Pkw-Unfall reicht oftmals die Reparatur von Teilen nicht aus. Der Geschädigte hat Anspruch auf neue Teile.

Nach einem Pkw-Unfall reicht oftmals die Reparatur von Teilen nicht aus. Der Geschädigte hat Anspruch auf neue Teile.

Das Amtsgericht (AG) Limburg an der Lahn hat mit Urteil vom 5. August 2015 entschieden (4 C 85/14), dass ein Unfallgeschädigter regelmäßig einen Austausch auch bei erheblichen Mehrkosten verlangen kann, wenn nach einem Unfall eine Reparatur oder ein Austausch von Fahrzeugscheinwerfern möglich ist.

Eine Frau und spätere Klägerin war mit ihrem Pkw unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden.

Grundsätzlich war der gegnerische Kfz-Haftpflicht-Versicherer bereit, den der Frau entstandenen Schaden zu regulieren, wies aber für die bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugscheinwerfer auf die Möglichkeit einer Reparatur unter Verwendung eines Reparatursatzes des Fahrzeugherstellers hin.

Die Klägerin bezweifelte, dass der vor dem Unfall vorhandene Fahrzeugzustand durch eine Reparatur der Scheinwerfer wiederherzustellen sei und verlangte den Austausch.

Das AG Limburg gab der Klage der Fahrzeughalterin statt und stützte sich dabei auf die Einschätzung eines Kraftfahrzeug-Sachverständen, wonach eine Scheinwerfer-Reparatur unter Verwendung eines Reparatursatzes des Fahrzeugherstellers zwar vom Grundsatz her technisch machbar ist. Allerdings werde damit nur die technische Gebrauchstüchtigkeit der Scheinwerfer und nicht der Zustand der Scheinwerfer vor dem Unfall wieder erreicht.

Nach richterlicher Ansicht kann eine Reparatur im Rahmen eines Kaskoschadens, nicht aber beim Haftpflichtschaden ausreichend sein.

Der Autofahrerin steht ein uneingeschränkter Anspruch auf Wiederherstellung des früheren, unbeschädigten Zustands der beiden Scheinwerfer zu, sogar, wenn das – wie hier – mit erheblichen Mehrkosten verbunden sei.

Zahlt die Versicherung die Handwerksleistungen, können diese nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden.

Zahlt die Versicherung den Handwerker – kein Steuerabzug

Zahlt die Versicherung die Handwerksleistungen, können diese nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden.Der 13. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster hat mit Urteil vom 6. April 2016 entschieden (13 K 136/15 E), dass Eigenheimbesitzer den Lohn für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nicht von der Steuer absetzen können, wenn sie gleichzeitig Versichererleistungen beansprucht haben.

Steuerzahler, die Handwerker in ihrer selbst genutzten Immobilie arbeiten lassen und die Arbeiten dem Erhalt oder der Renovierung dienen, dürfen 20% des Arbeitslohns bis zu einem Jahresbetrag von 1.200,- € von der Steuer absetzen.
Eine Frau und spätere Klägerin hatte in dem vom FG Münster entschiedenen Fall einen Wasserschaden erlitten und machte die für die Beseitigung erforderlichen Kosten von über 3.200,- € in Höhe der absetzbaren Handwerkerleistungen in ihrer Steuererklärung dem Finanzamt gegenüber geltend.
Zugleich erhielt sie ihre gesamten Aufwendungen versichererseitig erstattet.
Nachdem das Finanzamt davon Kenntnis erlangt hatte, erkannte es die Handwerkerleistungen steuerlich nicht an.
Im Klageweg machte die Steuerzahlerin geltend, dass sie ersatzweise zumindest die für die Versicherung aufgewendeten Beiträge von ihrer Steuerschuld absetzen dürfe, und scheiterte auch damit.
Nach richterlicher Ansicht ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen, dass der Steuerpflichtige durch die ihm in Rechnung gestellten Kosten wirtschaftlich belastet wird. Daran mangelt es, wenn – wie vorliegend – ein Versicherer des Steuerpflichtigen die Kosten trägt. Eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung der Klägerin resultiert auch nicht aus den von ihr gezahlten Versicherungsprämien, da durch die Beiträge nicht die Versicherungsleistung angespart werde.
Der Versicherer ist unabhängig von der Gesamthöhe der bei Schadeneintritt eingezahlten Prämien zur Leistung verpflichtet.